Zum Log-In Bereich 

Hinweise zur Probezeit der im Oktober 2017 verbeamteten Mitglieder

Beamte müssen grundsätzlich nach ihrer Ernennung eine Probezeit absolvieren. Für Thüringen regelt dies das Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (ThürLaufbG):

„Die regelmäßige Probezeit dauert in allen Laufbahnen drei Jahre. Mindestens ist eine Probezeit von einem Jahr abzuleisten.“

Die im Oktober 2017 verbeamteten Kolleginnen und Kollegen wurden nicht als „Berufsanfänger“ verbeamtet, sondern waren i. d. R. bereits als Tarifbeschäftigte mit den gleichen Tätigkeiten betraut, die sie jetzt als Beamte ausüben. Damit ergibt sich nach § 32 ThürLaufbG die Möglichkeit, diese Tätigkeiten auf die Ableistung der Probezeit anzurechnen. Die Anrechnung führt zu einer Verkürzung der Probezeit, wobei die geforderte Mindestprobezeit von einem Jahr nicht unterschritten werden kann.

Für jeden Beamten muss die Dauer der Probezeit durch das zuständige Schulamt festgesetzt werden. Das Ergebnis ist dem Beamten durch Bescheid mitzuteilen.

Wird mit diesem Bescheid eine Probezeit von mehr als einem Jahr festgesetzt, sollten sie prüfen, ob anrechenbare Zeiten nicht berücksichtigt wurden. Nachfragen dazu können über unsere Geschäftsstelle geklärt werden.

Der Beamte ist während der Probezeit zu beurteilen. Dabei geht es nur um die Frage, ob er sich „bewährt“ oder „nicht bewährt“. Bei einer „Nichtbewährung“ kann die Probezeit bis zu maximal 5 Jahren verlängert werden oder es folgt die Entlassung. Bisher erfolgte eine verkürzte Beurteilung, die vor Ablauf der im o. g. Bescheid festgesetzten Probezeit im Schulamt vorliegen muss. Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit muss unmittelbar mit Ablauf der Probezeit erfolgen.

0
Feed

Einen Kommentar hinterlassen